Auch nach der Ehescheidung hat der einkommensschwächere oder einkommenslose geschiedene Ehegatte bekanntlich einen Unterhaltsanspruch, der oft zum Kernpunkt der Scheidungsauseinandersetzung wird.
Der überwiegende Anteil der Scheidungen erfolgt einvernehmlich (90 % aller Scheidungen), wobei die Ehegatten dabei dem Gericht eine Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorzulegen haben. In der Praxis geschieht dies dergestalt, dass sich die scheidungswilligen Ehegatten bei Gericht einen Termin geben lassen, zu dem sie dann einigermaßen unvorbereitet erscheinen und das Gericht nach kurzer Beratung einen Vergleichstext formuliert.
In der Hektik dieser oft nur kurzen Verhandlungen sowie unter der nicht un-erheblichen psychischen Belastung einer Trennung vergessen die Parteien oft ganz wesentliche Umstände und lassen sich ohne sorgfältige Beratung auf eine Scheidungsregelung ein, die dann nicht mehr nachträglich rückgängig gemacht werden kann.
Insbesondere jedoch sollte man sich über die unterhaltsrechtlichen Folgen einer Ehescheidung genauer informieren.
Überblicksmäßig kann man nunmehr (seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999) drei Arten von Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten unterscheiden: Verschuldensunterhalt (§ 66 Ehegesetz), Billigkeitsunterhalt (§ 68 Ehegesetz) und Lebensbedarfsunterhalt (§68a Ehegesetz neu).
Ist ein Ehegatte alleine oder überwiegend schuld an der Ehescheidung, hat er dem anderen 33 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen, wenn der andere einkommenslos ist und der schuldige Ehegatte keine weiteren Sorgepflichten hat.
Bezieht der schuldlose Ehegatte ein Einkommen, erhält er 40 % vom Familieneinkommen (also die Summe der Verdienste beider Ehegatten) abzüglich Eigeneinkommen.
Wenn nun ein Ehegatte allein oder überwiegend an der Scheidung schuld ist, jedoch die Ehegatten einvernehmlich sich scheiden lassen wollen, ist in der Scheidungsvereinbarung unbedingt fest zu halten, dass ein Unterhalt nach § 66 Ehegesetz geschuldet wird, wobei die derzeitigen Verhältnisse fest zu halten sind, also monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten und Sorgepflichten des Unterhaltsverpflichteten.
Dies ist deshalb wesentlich, weil jeder Unterhaltsanspruch unter der Umstandsklausel steht: ändern sich die Verhältnisse, so kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Anpassung des Unterhaltes begehren.
Sind beide Ehegatten an der Ehezerrüttung gleich schuld, so kann in der Scheidungsvereinbarung ein Unterhalt nach § 68 Ehegesetz festgesetzt werden. Als Richtwert sind zwischen 10 und 15 % des Nettoeinkommens des besserverdienenden Ehegatten anzusetzen.
Vor dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 hatte der schlechter verdienende oder einkommenslose Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch, wenn ihm allein oder überwiegend das Verschulden an der Ehescheidung trifft. Der neue Unterhaltsanspruch nach § 68a Ehegesetz gebührt unabhängig vom Verschulden an der Scheidung, wenn Kleinkinder durch den Unterhaltsberechtigten zu betreuen sind oder aus Altersgründen die Selbsterhaltung nicht möglich ist. Die gesetzliche Regelung ist einigermaßen kompliziert, höchstgerichtliche Entscheidungen über die Höhe des Prozentsatzes liegen noch nicht vor; derzeit ist die Rede von 20 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten.
Keinesfalls sollte im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung leichtfertig auf den Unterhalt verzichtet werden. Bislang war klar, dass der Verzichtende nachträglich keinen Unterhalt fordern konnte, wenn er später seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken konnte. Eine höchstgerichtliche Entscheidung hat diesbezüglich eine Neuerung gebracht: das Beharren auf einem Unterhaltsverzicht in einer Scheidungsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn der Verzichtende nunmehr der Existenzbedrohung ausgesetzt wäre (OGH vom 24.11.1999, 3 Ob 229/98t).
Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass auch ein allfälliger Unterhaltsverzicht nicht durch eine höhere Ausgleichszahlung „erkauft werden sollte“. Bereits diese Entscheidung zeigt, welche Vorsicht man bei Scheidungsvereinbarungen walten lassen soll. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung bzw. Beratung auch im Fall einer einvernehmlichen Scheidung stehen in keinem Verhältnis zu jenen Beträgen, auf die man möglicherweise bei einer raschen und unbedachten Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet.